StaRUG: So gelingt die finanzwirtschaftliche Restrukturierung – neuer Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Dienstag, 16.02.2021
Autor: prgateway

– Unternehmensrettung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger
– Unternehmer kann aus einer Vielzahl an Sanierungsoptionen wählen
– www.starug-saninsfog.de: Was Unternehmer über das neue Sanierungsgesetz (SanInsFoG) wissen müssen.

StaRUG: So gelingt die finanzwirtschaftliche Restrukturierung  - neuer Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Logo FalkenSteg: StaRUG – finanzwirtschaftliche Restrukturierung mit neuem Sanierungsrecht

Düsseldorf, Frankfurt, München, 15. Februar 2020

Restrukturierungen sollen weiter vereinfacht werden. Dazu können seit Anfang 2021 Unternehmer mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) einen neuen Rechtsrahmen nutzen. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, lassen sich finanzwirtschaftliche Sanierungen leichter umsetzen. Bisher scheiterten außergerichtliche Sanierungen häufig an dem Widerspruch einzelner Gläubiger. Mit dem StaRUG sollen Unternehmer motiviert werden, die Sanierung frühestmöglich zu starten und so eine Insolvenz zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen nur drohend zahlungsunfähig ist.

Zentrales Element: Der Restrukturierungsplan

Der Rechtsrahmen schließt die Lücke zwischen einer auf die Zustimmung aller Gläubiger angewiesenen außergerichtlichen Sanierung einerseits und der Sanierung in der Eigenverwaltung andererseits. Zentrales Element ist der Restrukturierungsplan. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen. Welche Maßnahmen getroffen werden, ist dem Unternehmen freigestellt. Neben den Krisenursachen und der finanzwirtschaftlichen Entwicklung des Schuldners enthält der Plan die ausgearbeiteten bzw. schon umgesetzten Maßnahmen, die betroffenen Gläubiger, die Regelung über die Verbindlichkeiten des Unternehmens, die Wiederherstellung der Renditefähigkeit sowie eine Vergleichsrechnung. Sie soll aufzeigen, dass die Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als in anderen Sanierungsverfahren.

Der Abstimmungsprozess über den Restrukturierungsplan ist die eigentliche Neuerung und lehnt sich an das Insolvenzplanverfahren an. Die in die Plansanierung einbezogenen Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt, die ihre unterschiedliche Rechtsstellung widerspiegeln (bspw. nachrangige Gläubiger/ nicht nachrangige Gläubiger). Der Sanierungsplan gilt als angenommen, wenn innerhalb einer jeden Gruppe mindestens 75 Prozent der Forderungssumme zustimmen. Darüber hinaus muss die Mehrheit der Gruppen zustimmen.

Sanierungsoptionen des StaRUG: Sanierungsmoderation und Restrukturierungsverfahren

Das StaRUG stellt krisenbehafteten Unternehmen – deren Geschäftsmodelle im Kern gesund sind – zwei Optionen zur Verfügung: die Sanierungsmoderation und das Restrukturierungsverfahren. Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen Schuldner und seinen Gläubigern, um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufzulösen. Dazu hat er zunächst drei Monate Zeit, die auf Antrag nochmals um drei Monate verlängert werden können. Herrscht bei allen betroffenen Gläubigern Einigkeit über die Maßnahmen, dann kann das Gericht diesen Sanierungsvergleich bestätigen. Damit werden die getroffenen Regelungen unanfechtbar.

Sträuben sich Gläubiger gegen die Regelungen, dann können die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens unter Einbindung eines Gerichtes genutzt werden. Diese umfassen:
1.) Die Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung)
2.) Die gerichtliche Vorprüfung von Fragen, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erforderlich sind
3.) Die gerichtliche Anordnung von Regelungen zur Einschränkung von Maßnahmen der individuellen Rechtsdurchsetzung, wie eine Vollstreckungssperre oder eine Verwertungssperre (Stabilisierung)
4.) Die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (Planbestätigung)

Der Restrukturierungsbeauftragte

Nutzt der Schuldner die oben genannten Instrumente, bestellt das Gericht zudem einen Restrukturierungsbeauftragten. Aber auch, wenn die Rechte von Verbrauchern oder mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden, die Anspruchserfüllung der Gläubiger überwacht werden soll oder Maßnahmen gegen Gläubiger getroffen werden. Der Restrukturierungsbeauftragte kann zudem auf Wunsch des Unternehmens oder der Gläubiger hinzugezogen werden, um die Interessen der betroffenen Gläubiger angemessen zu berücksichtigen.

Frühzeitige Sanierung

Das neue Sanierungsverfahren bildet einen weiteren Baustein des Sanierungsbaukastens. Das Verfahren ist vor allem für Fälle sinnvoll, die bisher an einer außergerichtlichen Sanierung gescheitert sind. Allerdings darf in Arbeitnehmerrechte und Pensionsverpflichtungen nicht eingegriffen werden. Außerdem muss das Unternehmen für mindestens zwölf Monate durchfinanziert sein. Unternehmen müssen also frühzeitig selbst aktiv werden und die Verhandlungen mit ihren Gläubigern beginnen. Denn der Rahmen steht nur Unternehmen zur Verfügung, die erst drohend zahlungsunfähig sind. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten fristgemäß zu erfüllen, aktuell aber alles rechtzeitig bezahlt.
Mit dem Gesetz soll ebenso Unternehmen geholfen werden, die aufgrund der Covid-19 Pandemie unverschuldet ins Straucheln geraten sind, aber über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen. Viele Unternehmen haben die staatlichen Kredite in Anspruch genommen und sich damit hoch verschuldet. Damit laufen sie in die Gefahr einer Überschuldung und das ist ein Grund für einen Insolvenzantrag.

Frühwarnsystem installieren

Um die Krise frühzeitig zu erkennen, müssen Unternehmen nun ein Warnsystem installieren. Laut Gesetz müssen Geschäftsleiter Entwicklungen überwachen, die zur Bestandsgefährdung des Unternehmens führen können. Die konkrete Reichweite dieser Pflicht ist von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig. Als Warninstrumente haben sich die rollierende Unternehmensplanung und insbesondere die Liquiditätsplanung etabliert.

Fazit: was bringt das StaRUG?

Mit dem StaRUG, dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz, können Firmenlenker auf ein weiteres Instrument zur Sanierung von Unternehmen zugreifen. Es schließt die Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung, bei der alle Gläubiger mitwirken müssen, und der Sanierung in der Eigenverwaltung. Je nach wirtschaftlicher Ausgangslage kann der Unternehmer aus verschiedenen Verfahren wählen. Voraussetzung für die nachhaltige Sanierung: Das Unternehmen muss frühzeitig und gut vorbereitet mit den Maßnahmen beginnen. Ein erfahrener Sanierungsberater kann bei der Auswahl der richtigen Option unterstützen.

Das neue Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz bietet umfangreiche Vorteile:

– Sanierungsmaßnahmen können auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchgesetzt werden
– Maßnahmen der Zwangsvollstreckung können untersagt oder einstweilig eingestellt werden (Vollstreckungssperre)
– Rechte an Gegenständen des beweglichen Vermögens, die als Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden könnten, dürfen nicht umgesetzt werden (Verwertungssperre)

Hintergrund:
Das SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts), das Anfang 2021 in Kraft trat, soll die Folgen der COVID-19-Pandemie eindämmen. Das StaRUG ist ein Bestandteil des SanInsFoG. Mit dem StaRUG wurde darüber hinaus die europäische Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 umgesetzt.

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